Bei einer Kündigung oder einem Arbeitsplatzwechsel steht dem Arbeitnehmer in der Regel noch ein Anspruch auf verbleibenden Urlaub zu. Die Berechnung des Resturlaubs richtet sich nach den arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen sowie nach geltendem Arbeitsrecht.
In der Regel wird der Urlaub für das laufende Kalenderjahr anteilig berechnet. Hierbei werden die Anzahl der bereits genommenen Urlaubstage sowie die Anzahl der noch zur Verfügung stehenden Urlaubstage berücksichtigt. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise im Juli kündigt und noch 20 Urlaubstage zur Verfügung hat, dann hat er Anspruch auf einen anteiligen Urlaub, der entsprechend der verbleibenden Arbeitszeit berechnet wird.
In einigen Fällen kann auch eine Auszahlung des verbleibenden Urlaubsanspruchs vereinbart werden, anstatt den Urlaub zu nehmen. Hierbei ist es wichtig, dass die Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag beachtet werden und gegebenenfalls rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
Es ist daher empfehlenswert, sich bei einer Kündigung oder einem Arbeitsplatzwechsel über die Regelungen für den verbleibenden Urlaubsanspruch zu informieren, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten.